Feriencamp-Versicherungen
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Berlin Direkt Versicherung AG

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Feriencamp-Rücktrittversicherung
VB-BD24-EV-FRV-2026

Dokument Allgemeine Versicherungsbedingungen
Produkt Feriencamp-Rücktrittversicherung
Kennung VB-BD24-EV-FRV-2026

HTML-Umsetzung der bereitgestellten Versicherungsbedingungen. Maßgeblich ist die Originalfassung der Versicherungsbedingungen im PDF. Original-PDF öffnen

  • Abschnitt A
    Allgemeine Bedingungen
  • Abschnitt B
    Besondere Bedingungen
  • Abschnitt C
    Glossar

Einleitung

Wir sind die Berlin Direkt Versicherung AG (BD24) mit Sitz in Berlin. Sie sind unser Vertragspartner, der sogenannte Versicherungsnehmer, wenn Sie den Versicherungsvertrag mit uns abschließen. Sie sind zudem versicherte Person, wenn Sie sich zugleich selbst versichert haben und im Versicherungsschein als versicherte Person genannt werden oder wenn Sie einem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten sind. Gleichzeitig können Sie auch andere Personen mitversichern. Diese sind dann ebenfalls versicherte Personen und werden in diesen Versicherungsbedingungen ebenfalls mit „Sie“ bezeichnet bzw. angesprochen.

Besonderheiten im Gruppenversicherungsvertrag

Sind Sie einem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten, dann erlangen Sie Versicherungsschutz als versicherte Person, ohne zugleich Versicherungsnehmer zu sein. Zwischen Ihnen und uns entsteht dennoch ein Versicherungsvertragsverhältnis, so dass Ihnen die Rechte im Versicherungsfall direkt zustehen. In Bezug auf Ihre Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag steht Ihnen wie einem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung gilt für Sie analog.

Der Begriff des Versicherungsvertragsverhältnisses ist dem Begriff des Versicherungsvertrages in diesen Bedingungen gleichzusetzen. Die Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag kann nur durch volljährige Personen erfolgen. Die Information, ob Sie einem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten sind, erhalten Sie im Rahmen des Abschlussprozesses.

Die in diesen Bedingungen verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

Aufbau der Versicherungsbedingungen

Diese Versicherungsbedingungen bestehen aus drei Abschnitten, die alle Vertragsbestandteile sind.

  • Abschnitt A - Allgemeine Bedingungen: allgemeingültige Regelungen zum Versicherungsvertrag, insbesondere Erläuterungen zu Abschlussfristen, zur Prämienzahlung und allgemeine Bestimmungen zum Versicherungsumfang sowie allgemeine Hinweise, die im Versicherungsfall beachtet werden müssen.
  • Abschnitt B - Besondere Bedingungen: Regelungen zu den einzelnen Versicherungsdeckungen, insbesondere eine Beschreibung der versicherten Leistungen und der versicherten Ereignisse.
  • Abschnitt C - Glossar: Erläuterungen und Definitionen zu einzelnen Begriffen aus den Abschnitten A und B.

Abschnitt A - Allgemeine Bedingungen

1.Wofür gilt der Versicherungsschutz?

1.1 Der Versicherungsschutz gilt für das versicherte Feriencamp, das im versicherten Zeitraum (Abschnitt A, Ziffer 10 und 11) angetreten wird.

1.2 Für ein vor Versicherungsbeginn bereits angetretenes Feriencamp besteht kein Versicherungsschutz.

1.3 Die Feriencamp-Rücktrittversicherung gilt für alle Feriencamps, die mit oder nach Abschluss des Versicherungsvertrages gebucht worden sind, sofern der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.

1.4 Für ein vor Abschluss des Versicherungsvertrages bereits gebuchtes Feriencamp gilt die Feriencamp-Rücktrittversicherung nur, sofern der Versicherungsvertrag innerhalb der in Abschnitt A, Ziffer 7 genannten Abschlussfristen abgeschlossen wurde und der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vollumfängliche Wirksamkeit des Versicherungsschutzes nur gewährleistet ist, wenn Sie die maßgeblichen Abschlussfristen eingehalten und die Prämie rechtzeitig gezahlt haben.

2.Wo gilt der Versicherungsschutz (Geltungsbereich)?

Versicherungsschutz besteht für in Deutschland veranstaltete Feriencamps.

3.Wer ist versichert?

3.1 Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten und als versicherte Personen bezeichneten Personen.

4.Wer zählt zu den Risikopersonen?

4.1 Risikopersonen sind die Personen, die in der Feriencamp-Rücktrittversicherung, abgesehen von der versicherten Person selbst, ebenfalls den Versicherungsfall auslösen können.

4.2 Als Risikopersonen gelten:

  1. die Angehörigen der versicherten Person;
  2. Betreuungspersonen;
  3. Personen, die das versicherte Feriencamp gemeinsam gebucht haben, sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen. Sofern mehr als drei Personen gemeinsam gebucht haben, gelten diese nicht als Risikopersonen.

5.Wer kann den Versicherungsvertrag abschließen?

Der Versicherungsvertrag kann nur von volljährigen Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland abgeschlossen werden. Diese Person ist der Vertragspartner und wird als Versicherungsnehmer bezeichnet.

6.Wann beginnt der Versicherungsvertrag?

Der Versicherungsvertrag beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Abschlussdatum, nicht jedoch vor Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen (Zustandekommen des Vertrags).

7.Welche Abschlussfristen bestehen?

7.1 Der Versicherungsvertrag muss grundsätzlich vor Antritt des Feriencamps abgeschlossen werden.

7.2 Für die Feriencamp-Rücktrittversicherung ist zusätzlich zu beachten, dass für bereits gebuchte Feriencamps Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Versicherungsvertrag

  • bis 30 Tage vor Beginn des Feriencamps oder
  • spätestens am 3. Werktag nach der Buchung des Feriencamps abgeschlossen wurde.

8.Für welche Dauer schließen Sie den Versicherungsvertrag ab?

Die Dauer (Laufzeit) des Versicherungsvertrages ist befristet und wird bei Vertragsschluss vereinbart. Sie beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages und endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Antritt des Feriencamps. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.

9.Wann endet der Versicherungsvertrag?

9.1 Der Versicherungsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In jedem Fall endet der Versicherungsvertrag mit dem Antritt des Feriencamps oder mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

9.2 Der Versicherungsvertrag kann durch Widerruf oder Rücktritt beendet werden.

9.3 Der Versicherungsvertrag endet des Weiteren mit Ihrem Tod oder Ihrem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Vertragspartners fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod oder Ihrem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland abzugeben.

10.Wann beginnt der Versicherungsschutz (versicherter Zeitraum)?

10.1 Sofern die Prämie rechtzeitig (Abschnitt A, Ziffer 12) gezahlt wird, beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.

10.2 Für vor Versicherungsbeginn bereits gebuchte Feriencamps beginnt die Feriencamp-Rücktrittversicherung nur mit Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsvertrag

  • bis 30 Tage vor Beginn des Feriencamps oder
  • spätestens am 3. Werktag nach Buchung des Feriencamps abgeschlossen wurde.

11.Wann endet der Versicherungsschutz (versicherter Zeitraum)?

11.1 Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich mit Beendigung des Versicherungsvertrages.

12.Wann muss die Zahlung der Prämie erfolgen?

12.1 Die Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) fällig.

12.2 Erfolgt die Zahlung der Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

12.3 Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

13.Was ist beim Prämieneinzug zu beachten?

13.1 Wird die Prämie vom Versicherer per Lastschrift von einem Bank- oder Kreditkartenkonto abgebucht, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

13.2 Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform erfolgt.

14.Wie hoch ist die zu zahlende Prämie?

14.1 Die Prämie für den versicherten Zeitraum und die versicherten Personen wird Ihnen bei Abschluss mitgeteilt und im Versicherungsschein dokumentiert.

14.2 Die Prämie richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme (versicherter Feriencamppreis).

15.Was ist die Versicherungssumme und wie hoch ist sie?

15.1 Die Versicherungssumme ist der Betrag, der pro Versicherungsfall maximal an Sie bezahlt wird.

15.2 Die Höhe der Versicherungssumme wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbart und ist im Versicherungsschein ersichtlich. Sie muss pro versichertem Feriencamp dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungswert entspricht dem jeweiligen Feriencamppreis einschließlich aller Zusatzleistungen.

16.Was passiert, wenn die Versicherungssumme zu niedrig ist (Unterversicherung)?

Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, dann besteht eine Unterversicherung und der Versicherer erstattet nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung.

Berechnungsformel ohne Berücksichtigung einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung:

Entschädigung bei Unterversicherung = Versicherungssumme / Versicherungswert × erstattungsfähiger Schaden

17.Was ist die Selbstbeteiligung und wie hoch ist sie?

17.1 Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, der vom erstattungsfähigen Schaden in Abzug gebracht wird.

17.2 Die Information, ob Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Dort wird die Selbstbeteiligung auch als Selbstbehalt bezeichnet.

17.3 Die Höhe der Selbstbeteiligung ist für die jeweilige Versicherungsdeckung (Feriencamp-Rücktrittversicherung) jeweils in den Besonderen Bedingungen geregelt.

18.Wann besteht kein Versicherungsschutz (allgemeine Ausschlüsse)?

18.1 Die in den Besonderen Bedingungen genannten versicherten Ereignisse sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern sie den Umständen nach auf folgende Gefahren zurückzuführen sind:

  1. Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen oder den Einsatz von ABC-Waffen. Die aktive Teilnahme der versicherten Person an den genannten Ereignissen ist generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  2. Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
  3. Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen;
  4. Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.

Wichtiger Hinweis: Sofern der Rücktritt oder die Umbuchung erfolgen, ohne dass ein in den Besonderen Bedingungen genanntes versichertes Ereignis vorliegt, besteht unter keinen Umständen Versicherungsschutz.

19.Was passiert, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen?

19.1 Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.

19.2 Wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

20.Wie können Sie einen Schaden melden?

20.1 Für Schadenmeldungen im Feriencamp-Rücktrittschutz nutzen Sie bitte vorrangig das Online-Formular: schaden.berlin-direktversicherung.de

20.2 Alternativ senden Sie bitte Ihre Schadenmeldung unter Angabe Ihrer Versicherungsscheinnummer per E-Mail an schaden@berlin-direktversicherung.de.

21.Wann zahlt der Versicherer die Entschädigung?

21.1 Ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von 14 Tagen.

21.2 In fremder Währung aufgewandte Kosten werden in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben.

22.Was ist bei Ansprüchen gegen Dritte zu beachten?

22.1 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.

22.2 Sofern erforderlich, sind Sie verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.

22.3 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

22.4 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nach Ziffer 22.1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

23.Was passiert bei möglichen Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen?

Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag besteht nur subsidiär zu anderweitigem Versicherungsschutz. Anderweitige Leistungspflichten gehen vor, wenn für dieselbe Gefahr noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht. Melden Sie den Versicherungsfall der BD24, wird diese in Vorleistung treten.

24.Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Versicherungsfall?

Sie sind verpflichtet,

  1. den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
  2. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und soweit zumutbar nachzuweisen;
  3. jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen;
  4. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist;
  5. dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten sowie jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen;
  6. Originalbelege einzureichen, soweit Ihnen die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann;
  7. den Schaden möglichst gering zu halten und alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte, zu vermeiden.

Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Obliegenheiten zu den einzelnen Versicherungsdeckungen in Abschnitt B - Besondere Bedingungen.

25.Was passiert, wenn Sie Ihre Pflichten (Obliegenheiten) verletzen?

25.1 Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

25.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit wird die Leistung entsprechend dem Verhältnis gekürzt, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

25.3 Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

25.4 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

26.Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?

Auf das vorvertragliche Verhältnis und Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

27.Welches Gericht ist für Sie zuständig?

Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer ist Berlin oder der Ort, an dem Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

28.Wann verjähren Ihre Ansprüche?

28.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren gerechnet ab dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen können.

28.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.

29.Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an den Versicherer richten?

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Ihre Anzeigen und Willenserklärungen und die des Versicherers der Textform.

Abschnitt B - Besondere Bedingungen

Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen definieren insbesondere den vereinbarten Deckungsumfang der Feriencamp-Rücktrittversicherung hinsichtlich der versicherten Risiken, Ereignisse, Gegenstände und Leistungen. Darüber hinaus werden besondere Ausschlüsse und Obliegenheiten definiert.

I. Feriencamp-Rücktrittschutz

1. Welche Risiken sind versichert?

Tritt ein versichertes Ereignis ein, leistet der Versicherer in Bezug auf das jeweils versicherte Feriencamp Entschädigung bei:

  • vor Antritt des Feriencamps erfolgter Stornierung oder Umbuchung.

2. Welche Kosten werden in welcher Höhe erstattet?

2.1 Die Entschädigungshöhe ist insgesamt auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

2.2 Sofern ein Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt wurde, wird diese vom erstattungsfähigen Schaden in Abzug gebracht.

2.3 Tritt ein versichertes Ereignis ein, erstattet der Versicherer in dem in Ziffer 2.1 und 2.2 beschriebenen Rahmen bei Stornierung oder Umbuchung:

  • die vertraglich geschuldeten und nachweislich gezahlten Stornokosten sowie
  • die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bei Umbuchung des Feriencamps. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung des Feriencamps angefallen wären.

3. Welche Ereignisse sind versichert?

Die vertraglich geschuldeten Stornokosten und die nachgewiesenen Umbuchungsgebühren werden erstattet, wenn Sie oder eine in den Allgemeinen Bedingungen definierte Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen sind und dadurch die planmäßige Durchführung des Feriencamps unzumutbar ist:

  1. unerwartete schwere Erkrankung (inkl. Covid-19 und Varianten) (Erläuterungen finden Sie im Glossar);
  2. Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
  3. der Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
  4. unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
  5. Schwangerschaft, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod;
  6. erheblicher Schaden von mindestens 2.500 EUR am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat Dritter oder sofern der Schaden Ihre Anwesenheit erfordert;
  7. Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Anstelle der versicherten Stornokosten kann die versicherte Person den Restreisepreis beanspruchen. Der Versicherer übernimmt den Restreisepreis jedoch nur bis zur Höhe der zum Zeitpunkt der unerwarteten betriebsbedingten Kündigung vertraglich geschuldeten Stornokosten. Das Wahlrecht muss unverzüglich bei Meldung des Versicherungsfalles ausgeübt werden.
  8. konjunkturbedingte Kurzarbeit für die Dauer von drei aufeinander folgenden Monaten, die zu einer Reduzierung des regelmäßigen monatlichen Brutto-Vergütungsanspruchs um mindestens 35 % führt;
  9. unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses;
  10. Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule, einer Universität, einer Fachhochschule oder einem College, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
  11. notwendige Teilnahme an einem unerwarteten und nicht verschiebbaren Termin im Rahmen eines Adoptionsverfahrens;
  12. unerwartete Zeugenladung, sofern das zuständige Gericht die Feriencampbuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert;
  13. unerwarteter Beginn eines Bundesfreiwilligendienstes, freiwilligen sozialen Jahres oder freiwilligen ökologischen Jahres.

Voraussetzung ist, dass die versicherten Kosten nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden.

4. Wann besteht kein Versicherungsschutz?

4.1 Kein Versicherungsschutz besteht:

  1. wenn bei Buchung des versicherten Feriencamps der Eintritt des versicherten Ereignisses vorhersehbar war;
  2. bei Erkrankungen, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf folgende Ereignisse aufgetreten sind: ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten;
  3. bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten);
  4. wenn ein vom Versicherer beauftragter Vertrauensarzt die Teilnahmefähigkeit am Feriencamp nicht bestätigt.

5. Welche besonderen Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Versicherungsfall?

Sie sind verpflichtet,

5.1 nach Eintritt des versicherten Ereignisses das Feriencamp unverzüglich zu stornieren oder umzubuchen;

5.2 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und insbesondere folgende Nachweise, soweit zumutbar, einzureichen:

  1. Generelle Nachweise:
    • Versicherungsnachweis;
    • Buchungsunterlagen;
    • die Stornokosten-Rechnung;
    • eine Rechnung über Vermittlungsentgelte;
    • Zahlungsnachweise und
    • das ausgefüllte Schadenformular.
  2. Zumutbare Nachweise für das Vorliegen eines versicherten Ereignisses, wie z. B.:
    • ärztliche oder fachärztliche Atteste;
    • Sterbeurkunden;
    • Polizeiprotokolle;
    • Bestätigungen vom Beförderungsunternehmen über die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels;
    • Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
    • Kopie des neuen Arbeitsvertrages;
    • Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauer der Kurzarbeit und über das Maß der Verminderung des Vergütungsanspruchs;
    • Schul- oder Universitätsbescheinigungen;
    • Fotos vom beschädigten Eigentum;
    • Nachweise über einen unerwarteten Termin im Rahmen eines Adoptionsverfahrens;
    • Kopie der Zeugenladung;
    • Nachweis über den Beginn des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.

5.3 dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Frage der Teilnahmefähigkeit am Feriencamp infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;

5.4 sich auf Verlangen durch einen vom Versicherer beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

6. Was passiert, wenn Sie Ihre Pflichten (Obliegenheiten) verletzen?

Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen Ziffer 25.

7. Wie hoch ist Ihre Selbstbeteiligung?

Es ist keine Selbstbeteiligung vereinbart.

Abschnitt C - Glossar

Angehörige

Als Angehörige der versicherten Person zählt der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger.

Antritt des Feriencamps

Das Feriencamp gilt als angetreten, wenn die erste Feriencampleistung ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird.

Arbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregelte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden, die zumindest auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sind.

Betreuungspersonen

Betreuungspersonen sind diejenigen, die mitreisende oder nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen (z. B. Au-pairs).

Eingriffe von hoher Hand

Eingriffe von hoher Hand sind z. B. die Beschlagnahme von exotischen Souvenirs durch den Zoll oder eine Einreiseverweigerung aufgrund fehlender vorgeschriebener Einreisepapiere.

Elementarereignisse

Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben oder Erdrutsch.

Ferien

Schulferien sind amtlich festgelegte schulfreie Zeiträume, in denen Schülerinnen und Schüler nicht zum Unterricht verpflichtet sind. Sie gelten je nach Bundesland zu bestimmten Zeiten im Jahr (z. B. Sommer-, Herbst-, Weihnachts-, Osterferien).

Grob fahrlässig

Die grobe Fahrlässigkeit stellt eine erhebliche Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht dar. Der Handelnde hat in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht beachtet, was in der gegebenen Situation jedem vernünftigen Menschen einleuchten sollte.

Öffentliche Verkehrsmittel

Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen, Taxis und Kreuzfahrtschiffe.

Prämie

Die Prämie ist der für den versicherten Zeitraum und den vereinbarten Versicherungsschutz zu zahlende Preis.

Reiseleistungen

Als Reiseleistungen gilt beispielsweise der gebuchte Flug oder die gebuchte Bahnfahrt zum Feriencamp und zurück bzw. vor Ort, das gebuchte Hotelzimmer sowie bereits gebuchte Transfer- und Reiseveranstaltungen.

Die Berechnungsformel der Entschädigung für nicht genutzte Reiseleistungen im Rahmen des Reise-Rücktritts- und Reise-Abbruchschutzes lautet:

Entschädigung = nicht in Anspruch genommene Reisetage / ursprüngliche Reisedauer × Reisepreis

Restreisepreis

Restreisepreis ist der zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses in Rechnung gestellte Gesamtreisepreis der gebuchten und versicherten Reise abzüglich der geschuldeten oder geleisteten Anzahlung.

(Fachhoch-)Schule / Universität / College

Schulen sind staatliche und private Schulen, die zu einem nach den jeweiligen Landesgesetzen für schulische Bildung anerkannten Schulabschluss führen, sowie ausbildungsbegleitende Schulen (Berufsschulen) und Schulen, in welchen nach einer bestimmten Berufspraxis ein weiterer von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern anerkannter Titel (z. B. Meistertitel) erworben werden kann.

Universitäten sind alle Fachhochschulen und Universitäten, an denen ein akademischer Abschluss erworben werden kann.

Schwangerschaft

Erläuterungen zum Begriff Schwangerschaft: Als Schwangerschaft wird ein Zustand bezeichnet, der bei normalem Verlauf zur Geburt eines Kindes führt. Eileiterschwangerschaften erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Eileiterschwangerschaft ist deshalb als unerwartete schwere Erkrankung zu bewerten.

Der Eintritt der Schwangerschaft nach ärztlicher Kinderwunschbehandlung ist unter Berücksichtigung der reduzierten Erfolgswahrscheinlichkeit bei dieser Behandlung mit einer natürlichen Empfängnis gleichzusetzen. Zeigen sich erhebliche gesundheitliche Störungen im Verlauf hormoneller Behandlung, ist dies nicht unerwartet, da bei derartigen Behandlungen stets mit erheblichen gesundheitlichen - physischen und psychischen - Belastungen zu rechnen ist.

Weder die Geburt eines Kindes noch die Adoption eines Kindes fallen unter das Ereignis der Schwangerschaft. Die tatsächlichen Voraussetzungen und die Voraussehbarkeit sind nicht vergleichbar. Erhält ein versichertes Paar überraschend ein Kind zur Adoption, besteht für die Rücktrittskosten nach einer darauf erfolgten Reiseabsage kein Versicherungsschutz, es sei denn die Adoption eines Kindes bzw. die Übernahme einer Pflegschaft ist als eigenständiges versichertes Ereignis in den Versicherungsbedingungen aufgenommen worden.

Erläuterungen zur Unzumutbarkeit der Reisedurchführung bei Schwangerschaft: Der Eintritt einer Schwangerschaft führt nicht in jedem Fall zur Reiseunfähigkeit der versicherten Person. Hinzukommen muss, dass die Schwangerschaft die Reise selbst unzumutbar macht. Reisen in gemäßigte Klimazonen, z. B. innerhalb von Mitteleuropa, können in der Regel durchgeführt werden, sofern sich für die Schwangere keine gesundheitlichen Risiken ergeben.

Flugreisen und körperlich anstrengende Rundreisen mit einem Bus oder die Bewältigung langer Fahrtstrecken mit dem Zug lassen hingegen die Durchführung der Reise für eine Schwangere in der Regel unzumutbar erscheinen.

Entscheidend ist daher immer die Aussage des Arztes, der die Reiseunfähigkeit feststellen und bescheinigen muss.

Wird bei bestehender Schwangerschaft eine Reise gebucht, so ist eine spätere Reiseabsage nicht unerwartet und in keinem Fall versichert.

Die Eingruppierung der Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft bedeutet nicht, dass in jedem Fall auch eine Reiseunfähigkeit oder Unzumutbarkeit der Reisedurchführung vorliegt. Denn die Gründe für die Kategorisierung als Risikoschwangerschaft sind vielfältig. Auch hier muss die Reiseunfähigkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Reisedurchführung durch den Arzt festgestellt und bescheinigt werden.

Die Schwangerschaft einer nicht mitreisenden Risikoperson kann nicht zur Unzumutbarkeit zur Reiseteilnahme einer versicherten Person führen. Ergeben sich Schwangerschaftskomplikationen, so dass der Beistand der versicherten Person für die Schwangere gefordert ist, besteht Versicherungsschutz, wenn der Zustand der Schwangeren als unerwartete schwere Erkrankung zu bewerten ist.

Sind Komplikationen in der Schwangerschaft derart, dass sie einen pathologischen Zustand erreichen, fallen sie unter das versicherte Ereignis der unerwarteten schweren Erkrankung. Auch kann sich ein pathologischer Zustand bei einer Frühgeburt auch beim Kind verwirklicht haben.

Es besteht daher auch Versicherungsschutz, wenn in Kenntnis der Schwangerschaft eine Reise gebucht wird und dann unerwartete Komplikationen in der Schwangerschaft eintreten.

Umbuchungsgebühren

Unter Umbuchungsgebühren fallen die Gebühren, die ein Veranstalter der versicherten Person in Rechnung stellt, weil sie beim selben Veranstalter ihre Reise hinsichtlich des Reiseziels bzw. des Reisetermins umgebucht hat.

Unerwartete schwere Erkrankung

Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kriterium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Erkrankungen.

Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet.

Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist.

Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert.

Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung.

Beispiele für schwere Erkrankungen, die zu einer Unzumutbarkeit der Reise führen können (nicht abschließend):

  • Der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit attestiert.
  • Die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass der Versicherte aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann.
  • Wenn wegen einer ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist.

Beispiele für eine unerwartete schwere Erkrankung (nicht abschließend):

  • Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmalig einen Herzinfarkt.
  • Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen.
  • Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Diese wurde vom Arzt attestiert. Wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion kann die versicherte Person die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen.

Unverzüglich

Unverzüglich bedeutet, dass etwas ohne schuldhaftes Zögern getan werden muss.

Vertraglich geschuldete Stornokosten

Vertraglich geschuldete Stornokosten sind die Kosten, die die versicherte Person z. B. dem Reiseveranstalter oder Ferienwohnungsvermieter bei Stornierung der Reise bzw. der Reiseleistung schuldet. Nicht hiervon erfasst sind Kosten, die im Rahmen der Vermittlung von Reiseleistungen anfallen (z. B. bei einem Vermittlungsvertrag mit einem Reisebüro).

Versicherter Zeitraum

Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum, in dem der Versicherer bei Eintritt eines versicherten Ereignisses haftet.

Versicherungsdeckung

Die Versicherungsdeckung beschreibt die versicherten Risiken, Ereignisse und Leistungen. Der Umfang der Versicherungsdeckung wird durch den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmt.

Versicherungsfall

Der Versicherungsfall bezeichnet ein Schadensereignis, das einen Personen-, Sach- oder sich darauf ergebenden Vermögensschaden unmittelbar auslöst und die Leistungspflicht des Versicherers begründet.

Versicherungsjahr

Das Versicherungsjahr beginnt mit dem Versicherungsbeginn, der in dem Versicherungsschein angegeben wird, und dauert 12 Monate. Alle folgenden Versicherungsjahre beginnen und enden immer zu diesem Zeitpunkt. Zur Berechnung des Versicherungsjahres wird also nicht das Kalenderjahr herangezogen.

Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer ist neben dem Versicherungsunternehmen die zweite Vertragspartei in einem Versicherungsvertrag. Er ist zur Prämienzahlung verpflichtet und erhält das Recht auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, es sei denn, er begünstigt einen Dritten (Bezugsberechtigter). Der Versicherungsnehmer kann die vertraglichen Gestaltungsrechte nutzen und einfordern, wie z. B. Kündigungen, und er ist verpflichtet, gesetzlich oder vertraglich geregelte Obliegenheiten einzuhalten.

Versicherungsschein

Der Versicherungsschein beurkundet den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer und ist gleichzeitig die Vertragserklärung (Antragsannahme) des Versicherers. Im Gruppenversicherungsvertrag wird der Versicherungsschutz durch einen entsprechenden Versicherungsnachweis bestätigt.

Versicherungsvertrag

Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Prämienzahlung zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer. Er wird durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geschlossen. Treten Sie einem Gruppenversicherungsvertrag bei, sind sie versicherte Person und es entsteht zwischen Versicherer und Ihnen ein Versicherungsvertragsverhältnis.

Vollendetes Lebensjahr

Die Vollendung eines Lebensjahres erfolgt mit Ablauf des Vortages des gleichlautenden Geburtstages. Wer beispielsweise am 10. Oktober 2006 um 17:02 Uhr geboren ist, hat am 9. Oktober 2024 um 24:00 Uhr rechtlich das 18. Lebensjahr vollendet.

Vorsatz

Vorsatz liegt insbesondere vor, wenn der Schaden mit Absicht herbeigeführt wurde (direkter Vorsatz), aber auch schon dann, wenn der Verursacher den Schadeneintritt für möglich hält und in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

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